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Bekanntmachung zur 1. Satzungsänderung

Der Zweckverband Breitband Bodenseekreis (ZVBB) hat in der Verbandsversammlung vom 11.02.2021 die erste Änderung der Verbandssatzung nach § 21 Abs. 2 GKZ beschlossen.

Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Breitband Bodenseekreis (ZVBB) wird daher wie folgt geändert, wobei Änderungen zur bisherigen Fassung kursiv dargestellt sind:

 

1.Ergänzung § 5 Abs. 8 und Folgeanpassung:

§ 5 wird um folgenden Abs. 8 ergänzt:

„Der Verbandsvorsitzende kann Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Vertreter der Verbandsmitglieder in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und Abs. 2 Gemeindeordnung.“

Im Folgenden wird die Nummerierung des bisherigen § 5 Abs. 8 auf Abs. 9 geändert.

 

  1. Ergänzung § 6 Abs. 5 und Folgeanpassung

§ 6 wird um folgenden Abs. 5 ergänzt:

„Der Verbandsvorsitzende kann Sitzungen des Hauptausschusses ohne persönliche Anwesenheit der Vertreter der stimmberechtigten Verbandsmitglieder in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und Abs. 2 Gemeindeordnung.“

Im Folgenden wird die Nummerierung des bisherigen § 6 Abs. 5 auf Abs. 6 und die Nummerierung des bisherigen § 6 Abs. 6 auf Abs. 7 geändert.

 

  1. Änderung § 9 Abs.1:

§ 9 Abs. 1 wird wie folgt neu geregelt und präzisiert:

„Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Eigenbetriebsgesetz gelten für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbands die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.“

 

  1. Inkrafttreten der Änderung

 

Die Änderungen treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Friedrichshafen, 11.02.2021

 

Reinhold Schnell

 

Verbandsvorsitzender
Zweckverband Breitband Bodenseekreis

  

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Breitband Bodenseekreis (ZVBB) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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