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Bekanntmachung zur 2. Satzungsänderung
Der Zweckverband Breitband Bodenseekreis (ZVBB) hat in der Verbandsversammlung vom 06.05.2021 die zweite Änderung der Verbandssatzung nach § 21 Abs. 2 GKZ beschlossen.
Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Breitband Bodenseekreis (ZVBB) wird daher wie folgt geändert, wobei Änderungen zur bisherigen Fassung kursiv dargestellt sind:
- Änderung § 14 Abs. 1 f) Satz 1 und Streichung Satz 3
§14 Abs. 1 f) Satz 1 wird dahingehend angepasst, dass die bisherige Aufteilung der Geschäftskosten mit einem Anteil von 20 % im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder und mit einem Anteil von 80 % im Verhältnis der dem Verbandsmitglied jeweils zurechenbaren projektbezogenen Kosten durch folgenden neuen Satz 1 ersetzt wird:
„Die Geschäftskosten (z.B. Verwaltungs- und Betriebskosten, Personalkosten, Mietkosten, Nebenkosten etc., allgemeine Beratungskosten) des Zweckverbandes werden den Verbandsmitgliedern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen mit Stand 30.06. des Vorjahres zugerechnet.“
Der bisherige § 14 Abs. 1 f) Satz 3, der die Verteilung der verbleibenden 80 % der Kosten geregelt hat, wird ersatzlos gestrichen.
- Inkrafttreten der Änderung
Die Änderungen treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Friedrichshafen, 06.05.2021
Reinhold Schnell
Verbandsvorsitzender
Zweckverband Breitband Bodenseekreis
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Breitband Bodenseekreis (ZVBB) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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