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Bekanntmachung zur 3. Satzungsänderung

Der Zweckverband Breitband Bodenseekreis (ZVBB) hat in der Verbandsversammlung vom 24.04.2023 die dritte Änderung der Verbandssatzung nach § 21 Abs. 2 GKZ beschlossen.

Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Breitband Bodenseekreis (ZVBB) wird daher wie folgt geändert, wobei Änderungen zur bisherigen Fassung kursiv dargestellt sind:

 

  1. Änderung § 4 Abs. 3 f)

„Wirtschaftsplan, Erfolgsplan, Vermögensplan“ wird geändert in „Erfolgsplan, Liquiditätsplan mit Investitionsplan“

 Erfolgsplan, Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm nebst einer Ausbau- und Fortentwicklungsplanung der passiven Infrastruktur zur Sicherstellung der Breitbandversorgung im Verbandsgebiet sowie Umlagen und Feststellung der Stellenübersicht.“

 

  1. Änderung § 6 Abs. 6 b)

„Vermögensplan“ wird geändert in „Liquiditätsplan“

„Verfügungen im Rahmen des Liquiditätsplans im Wert von mehr als 2.500.000 Euro je Einzelvorhaben sowie außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro im Wirtschaftsjahr.“

 

  1. Änderung § 7 Abs. 2 b)

„Vermögensplan“ wird geändert in „Liquiditätsplan“

„Die Verfügung über die im Liquiditätsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben (insbesondere Beauftragung und Kostenerstattungen gegenüber Dritten) im Wert von bis 2.500.000 Euro je Einzelvorhaben sowie außerplanmäßige Ausgaben von bis zu 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr.“

  

  1. Änderung § 9 Abs. 1

Zur Präzisierung wird der Satz ergänzt um „i.V.m. der Eigenbetriebsverordnung-HGB“.

„Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Eigenbetriebsgesetz gelten für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbands die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs i.V.m. der Eigenbetriebsverordnung-HGB.“

 

  1. Änderung § 15 Satz 1

Die Internetseite für öffentliche Bekanntmachungen wird geändert in „www.zvbb.de“.

„Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen auf der Webseite des Zweckverbandes unter www.zvbb.de unter Beachtung der Vorgaben des § 1 Abs. 2 DVO GemO.“

 

  1. Änderung § 15 Satz 2

Die Adresse zur Einsichtnahme öffentlicher Bekanntmachungen wird geändert.

„Im Übrigen können Bekanntmachungen während der üblichen Bürozeiten in den Büroräumen des Zweckverbands kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten.“

 

  1. Inkrafttreten der Änderung

Die Änderungen treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Friedrichshafen, 24.04.2023

 

Reinhold Schnell

Verbandsvorsitzender
Zweckverband Breitband Bodenseekreis

 

 

 

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Breitband Bodenseekreis (ZVBB) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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