Bekanntmachung zur 4. Satzungsänderung
Der Zweckverband Breitband Bodenseekreis (ZVBB) hat in der Verbandsversammlung vom 11.04.2024 die vierte Änderung der Verbandssatzung nach § 21 Abs. 2 GKZ beschlossen.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Breitband Bodenseekreis (ZVBB) hat am 11.04.2024 auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 1, 6 sowie § 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 18. September 1984 (GBl. 1974, 408, ber. 1975 S. 460, ber. 1976 S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 04. April 2023 (GBl. S. 137, 142)
folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Breitband Bodenseekreis beschlossen:
§1
§ 2 der Zweckverbandssatzung erhält folgende Fassung:
§ 2
Aufgaben des Zweckverbandes
(1) Dem Zweckverband werden folgende Aufgaben der Verbandsmitglieder zur Erfüllung übertragen:
- Bau (passiver) Telekommunikationsinfrastrukturen bestehend aus Backbone-Trassen nebst innerörtlichen Netzen auf Gemarkung der Verbandsmitgliedsstädte- und Gemeinden einschließlich dazugehöriger Anlagen und Hausanschlüsse (nachfolgend: Telekommunikationsinfrastrukturen).
- Netzbetrieb (passiv) einschließlich Einräumung des Nutzungsrechts an (passiven) Telekommunikationsinfrastrukturen gegenüber (Telekommunikations-)Unternehmen zum aktiven und/oder passiven Betrieb und Erbringung von Telekommunikationsdiensten (insbesondere Telefonie, Internet und Fernsehen).
- Übernahme und Erbringung sämtlicher im Zusammenhang mit Bau und Netzbetrieb der Telekommunikationsinfrastrukturen nach Nr. 1 erforderlichen Leistungen wie insbesondere Netzplanung, Durchführung von Bauausschreibungen sowie Übernahme der Bauleitung, Abstimmung der Baumaßnahmen auf den Gemarkungen der Verbandsmitglieder, Prüfung von Mitverlegungsmöglichkeiten für die Verbandsmitglieder sowie Durchführung von Ausschreibungen zur Suche von Netzbetreibern.
- Ordnungsgemäße Instandhaltung, Wartung und Unterhaltung der errichteten Telekommunikationsinfrastrukturen nach Nr. 1, soweit die Aufgabe nicht an Dritte, insbesondere Netzbetreiber, übertragen wird/wurde.
- Der Zweckverband ist Bauherr und Eigentümer der von ihm errichteten Telekommunikationsinfrastrukturen nach Nr. 1, sofern keine abweichende Regelung hierüber vereinbart wird. Er übernimmt zudem die Aufgabe der Verwaltung der Telekommunikationsinfrastrukturen.
(2) Der Zweckverband kann im Rahmen der Errichtung der Telekommunikationsinfrastrukturen entsprechende Telekommunikationsinfrastrukturen und/oder Anlagen auch erwerben und veräußern, mieten und/oder vermieten, pachten und/oder verpachten sowie vergleichbare Vereinbarungen zur Nutzung derartiger Anlagen abschließen.
(3) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1 Dritter bedienen bzw. Dritte oder Verbandsmitglieder mit der Erbringung hierfür erforderlicher Leistungen beauftragen. Er kann sich ferner an anderen Unternehmen beteiligen oder solche errichten. Er kann sich insbesondere an einer Gesellschaft in privater oder öffentlicher Rechtsform (z.B. GmbH oder GmbH & Co.KG, (gemeinsame selbstständige) Kommunalanstalt, Zweckverband etc.) beteiligen bzw. in eine solche Gesellschaft investieren oder eine Gesellschaft schaffen, die auf dem Gebiet der Breitbandversorgung, insbesondere dem Bau und der Planung von Telekommunikationsinfrastrukturen zur Breitbandversorgung sowie der Unterhaltung, Instandhaltung und Wartung nebst den dazugehörigen Anlagen tätig ist oder selbst bereits als Eigentümerin über entsprechende Infrastrukturen zur Breitbandversorgung verfügt.
(4) Der Zweckverband kann die (Teile der) Infrastruktur, welche zur Umsetzung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG) (BGBl. I S. 2749, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. S. 2941)) notwendig ist, selbst betreiben.
(5) Soweit Verbandsmitglieder zugleich Beteiligte der Komm.Pakt.Net – Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts, Ulm, sind und die Aufgabe des Netzbetriebs auf diese übertragen haben, gehen die Aufgaben des Netzbetriebs nach Abs. 1 Nr. 2 sowie die im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb stehend Aufgaben mit Auflösung der Komm.Pakt.Net – Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts und/oder nach Abschluss einer Überleitungsvereinbarung zwischen Komm.Pakt.Net – Kommunalanstalt und dem Zweckverband Breitband Bodenseekreis (ZVBB) und/oder dem betreffenden Verbandsmitglied auf den Zweckverband Breitband Bodenseekreis (ZVBB) zur Erfüllung über.
§ 2
§ 4 Abs. 3 lit. f) erhält folgende Fassung:
§ 4 Verbandsversammlung
f) Wirtschaftsplan und Finanzplan nach § 14 EigBG (insbesondere Erfolgsplan, Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm und Stellenübersicht nebst fünfjähriger Finanzplanung) nebst einer Ausbau- und Fortentwicklungsplanung der passiven Infrastruktur zur Sicherstellung der Breitbandversorgung im Verbandsgebiet sowie Umlagen und Feststellung der Stellenübersicht
§ 3
§ 6 Abs. 6 lit. b) erhält folgende Fassung:
§ 6
Beschließender Ausschuss
b) Verfügungen über die im Rahmen des Liquiditätsplans veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen mit Investitionsprogramm im Wert von mehr als 2.500.000 Euro je Einzelvorhaben sowie außerplan- und überplanmäßige Ausgaben von mehr als 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro im Wirtschaftsjahr.
§ 4
§ 7 Abs. 2 lit. b) erhält folgende Fassung:
§ 7
Verbandsvorsitzender
b) Die Verfügung über die im Liquiditätsplan veranschlagten Einzahlungen und Auszahlung (insbesondere gegenüber Dritten) im Wert von bis 2.500.000 Euro je Einzelvorhaben sowie außerplanmäßige Ausgaben von bis zu 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr.
§ 18
Inkrafttreten der Satzung und Entstehung des Zweckverbandes
Dies Änderungssatzung tritt am 11.04.2024 in Kraft
Friedrichshafen, 11.04.2024
Reinhold Schnell
Verbandsvorsitzender
Zweckverband Breitband Bodenseekreis
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Breitband Landkreis Schwäbisch Hall geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.