Bekanntmachung zur Änderung der Satzung über Aufwandsentschädigung
Der Zweckverband Breitband Bodenseekreis (ZVBB) hat in der Verbandsversammlung vom 14.11.2023 die Änderung der Satzung nach § 21 Abs. 2 GKZ beschlossen.
Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Breitband Bodenseekreis (ZVBB) wird daher wie folgt geändert, wobei Änderungen zur bisherigen Fassung kursiv dargestellt sind:
Änderung der Satzung über Aufwandsentschädigungen, Reisekosten und Tagegelder für die ehrenamtlich tätigen Verbandsmitglieder der Organe des Zweckverbands wird wie folgt geändert:
(Änderungen und Ergänzungen sind kursiv und unterstrichen dargestellt)
§ 2 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Die Entschädigung erfolgt über Pauschalsätzen, die wie folgt festgesetzt werden:
• Der Verbandsvorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 400 Euro.
• Die stellvertretenden Vorsitzenden erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 Euro.
§ 4 Inkrafttreten
Friedrichshafen, 14.11.2023
Reinhold Schnell
Verbandsvorsitzender
Zweckverband Breitband Bodenseekreis
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Breitband Bodenseekreis (ZVBB) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.