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ERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT

 

Der Zweckverband Breitband Bodenseekreis (ZVBB) ist bemüht, seine Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.zvbb.de.

 

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

 

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

 

a.) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG

Inhalte, die keine Texte sind, wie z.B. Grafiken und Bilder, sind nicht immer mit einem Text versehen, der sie aussagekräftig beschreibt (sogenannter Alternativtext).

Für Listen sind nicht immer Listen-Strukturelemente verwendet.

Die Anforderungen an die Helligkeitskontraste sind nicht erfüllt. Somit können Menschen mit Sehbehinderungen diese nicht gut wahrnehmen.

Es werden teilweise Schriftgrafiken, die von Blinden oder Sehbehinderten schwer wahrnehmbar sind.  

Die Anforderungen „eingeblendeter Inhalte bei Darüberschweben oder Fokus“ ist nicht erfüllt

Inhalte, die sich bewegen oder automatisch scrollen (z.B. Bilderkarussell auf der Startseite) können nicht angehalten werden bzw. nicht mit der Tastatur bedient werden.

Bedienelemente sind zum Teil nicht eindeutig beschriftet, sodass deren Zweck für Personen ohne visuelle Wahrnehmung nicht verständlich ist.

Ein zweiter Zugangsweg zu den Inhalten der Webseite außerhalb der Menue-Navigation ist nicht konsequent vorhanden.

Die ausschließliche Bedienung mit der Tastatur ist nicht erfüllt. Dies erschwert blinden oder motorisch eingeschränkten Menschen die Bedienung.

Beim Ausfüllen des Kontaktformulars wird auf Eingabefehler nicht einzeln hingewiesen. Außerdem sind einzelne Formularfelder nicht korrekt beschriftet.

Die verwendete Programmiersprache ist nicht durchgängig korrekt eingesetzt.

Informationen zu den wesentlichen Inhalten sowie eine Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandenen Informationen sind nicht in Deutscher Gebärdensprache und nicht in leichter Sprache bereitgestellt.

Hochgeladene PDF-Dokumente (z.B. die Satzung) entsprechen teilweise nicht § 10 Absatz 1 Satz 1 L-BGG (Barrierefreiheit).

 

b.) Unverhältnismäßige Belastung

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c.) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

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3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 23.08.2023 erstellt.

Die Erklärung wurde zuletzt am 31.08.2023 überprüft.

 

4. Rückmeldung und Kontaktangaben


Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen auffallen, können Sie sich gerne bei uns melden:

Bernhard Schultes, Geschäftsführer
Zweckverband Breitband Bodenseekreis
Hermann-Metzger-Str. 5
88045 Friedrichshafen
E-Mail: info@zvbb.de
Tel. 07541/3986950

 

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an den Zweckverband Breitband Bodenseekreis (ZVBB) wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls der  den Zweckverband Breitband Bodenseekreis (ZVBB) nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de

 

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.

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