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Hinweis

Bei personenbezogenen Bezeichnungen sind mit der gewählten Formulierung jeweils alle Geschlechter gemeint. Die Verwendung nur der männlichen Form ist allein der besseren Lesbarkeit geschuldet.

 

Aktuelle Satzung (Stand 24.04.2023)

Aufgrund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der derzeit geltenden Fassung (GBI. S. 1147, 1149) vereinbaren das Landratsamt Bodenseekreis sowie die Städte und Gemeinden Bermatingen, Eriskirch, Heiligenberg, Langenargen, Markdorf, Meckenbeuren, Neukirch, Oberteuringen, Owingen und Sipplingen die

Zweckverbandssatzung des "Zweckverband Breitband Bodenseekreis (ZVBB)"

I. Präambel

Die Versorgung von Gewerbetreibenden, Freiberuflern, Bürgern sowie öffentlicher Einrichtungen und sonstiger Unternehmen mit Ieistungs-, bedarfsgerechten und zukunftsfähigen Breitbanddiensten ist ein entscheidender Standortfaktor. Die Verbandsmitglieder des Zweckverbandes haben sich deshalb zusammengeschlossen, um dadurch den gemeinsamen Bau einer zusammenhängenden Telekommunikationsinfrastruktur im Bodenseekreis die Verbesserung der Breitbandversorgung im Verbandsgebiet zu unterstützen.

Daneben ist es Ziel des Zweckverbandes, Knowhow im Zusammenhang mit dem Bau von Telekommunikationsinfrastrukturen zu erwerben und zu bündeln, um dadurch eine optimale und fachlich qualifizierte Betreuung der Ausbauvorhaben in technischer und auch in wirtschaftlicher und förderrechtlicher Hinsicht für die Verbandsmitglieder zu gewährleisten.

II. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Verbandsmitglieder, Name, Sitz, Verbandsgebiet, anwendbare Vorschriften

(1) Der Landkreis Bodenseekreis sowie die Städte und Gemeinden Bermatingen, Eriskirch, Heiligenberg, Langenargen, Markdorf, Meckenbeuren, Neukirch, Oberteuringen, Owingen und Sipplingen bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ). 

(2) Der Zweckverband führt den Namen

"Zweckverband Breitband Bodenseekreis (ZVBB)".

(3) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Friedrichshafen.

(4) Das Zweckverbandsgebiet umfasst die Gemarkungen der Verbandsmitglieder.

(5) Soweit sich nicht aus einem Gesetz oder aus den Bestimmungen dieser Satzung anderes ergibt, finden die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, § 5 Abs. 2 Satz 1 GKZ. Treffen diese Vorschriften für einzelne Gruppen von Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl oder ihrer Eigenschaft als Stadtkreise, Große Kreisstädte und sonstige Gemeinden unterschiedliche Regelungen, so sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Beteiligten der höheren Ordnung maßgebend sind, § 5 Abs. 2 Satz 2 GKZ. Landkreise stehen Stadtkreisen gleich, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKZ.

§ 2 Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Dem Zweckverband werden folgende Aufgaben der Verbandsmitglieder, soweit diese nicht bereits an Dritte übertragen sind, zur Erfüllung übertragen:

  • 1. Bau (passiver) Telekommunikationsinfrastrukturen bestehend aus Backbone-Trassen nebst innerörtlichen Netzen auf Gemarkung der Verbandsmitgliedsstädte und Gemeinden einschließlich dazugehöriger Anlagen und Hausanschlüsse (nachfolgend: Telekommunikationsinfrastrukturen).
  • 2. Übernahmen und Erbringung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Bau der Telekommunikationsinfrastrukturen nach Nr. 1 erforderlichen Leistungen wie insbesondere Netzplanung, Durchführung von Bauausschreibungen sowie Übernahme der Bauleitung, Abstimmung der Baumaßnahmen auf den Gemarkungen der Verbandsmitglieder, Prüfung von Mitverlegungsmöglichkeiten für die Verbandsmitglieder.
  • 3. Ordnungsgemäße Instandhaltung, Wartung und Unterhaltung der errichteten Telekommunikationsinfrastrukturen nach Nr. 1, soweit die Aufgabe nicht an Dritte übertragen wird/wurde.
  • 4. Der Zweckverband beabsichtigt den Verbandsmitgliedern für deren jeweilige Gemarkung auf deren Wunsch das uneingeschränkte Nutzungsrecht an den von ihm gebauten Telekommunikationsinfrastrukturen nach Nr. 1 gegen entsprechende Pachtzahlung auf Grundlage eines Pachtvertrages einzuräumen. Das Nutzungsrecht darf von den Verbandsmitgliedern auch Dritten eingeräumt werden. Mit Einräumung des Nutzungsrechtes an die Verbandsmitglieder beauftragt der Zweckverband zugleich das Verbandsmitglied bzw. im Falle der Weitereinräumung des Nutzungsrechtes durch die betreffenden Verbandsmitglieder an Dritte, insbesondere an Komm.Pakt.Net - gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt diesen mit den Aufgaben der Netzbetreibersuche und Durchführung hierzu erforderlicher Ausschreibungen, soweit das Verbandsmitglied hierfür nicht ohnehin zuständig ist. Dabei ist von den Verbandsmitgliedern bzw. den hierzu beauftragten Dritten im Rahmen der Netzbetreibersuche sicherzustellen, dass im Rahmen der Auftragserteilung für den Netzbetrieb der ausgewählte Netzbetreiber nach Möglichkeit auch mit der Erbringung der Leistungen nach Nr. 3 beauftragt wird.
  • 5. Der Zweckverband ist Bauherr und Eigentümer der von ihm errichteten Telekommunikationsinfrastrukturen nach Nr. 1, sofern keine abweichende Regelung hierüber vereinbart wird. Er übernimmt zudem die Aufgabe der Verwaltung der Telekommunikationsinfrastrukturen.

 

(2) Der Zweckverband kann im Rahmen der Errichtung der Telekommunikationsinfrastrukturen entsprechende Telekommunikationsinfrastrukturen und/oder Anlagen auch erwerben und veräußern, mieten und/oder vermieten, pachten und/oder verpachten sowie vergleichbare Vereinbarungen zur Nutzung derartiger Anlagen abschließen.

(3) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1 Dritter bedienen bzw. Dritte oder Verbandsmitglieder mit der Erbringung hierfür erforderlicher Leistungen beauftragen. Er kann sich ferner an anderen Unternehmen beteiligen oder solche errichten. Er kann sich insbesondere an einer Gesellschaft in privater oder öffentlicher Rechtsform (z.B. GmbH oder GmbH & Co.KG, (gemeinsame selbstständige) Kommunalanstalt, Zweckverband etc.) beteiligen bzw. in eine solche Gesellschaft investieren oder eine Gesellschaft schaffen, die auf dem Gebiet der Breitbandversorgung, insbesondere dem Bau und der Planung von Telekommunikationsinfrastrukturen zur Breitbandversorgung sowie der Unterhaltung, Instandhaltung und Wartung nebst den dazugehörigen Anlagen tätig ist oder selbst bereits als Eigentümerin über entsprechende Infrastrukturen zur Breitbandversorgung verfügt.

(4) Der Zweckverband kann die (Teile der) Infrastruktur, welche zur Umsetzung des Gesetztes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-GovernmentGesetz/ EGovG) (BGBI. I S. 2749) notwendig ist, selbst betreiben.

(5) Soweit die Ausschreibung des Netzbetriebs und Suche eines Netzbetreibers für die Telekommunikationsinfrastrukturen an Dritte, insbesondere die Komm.Pakt.Net - gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt - übertragen wurde, übernimmt der Zweckverband die konkrete Beauftragung inklusive Bestimmung der Ausschreibungsdetails. ln allen anderen Fällen obliegt die Ausschreibung des Netzbetriebs und Suche eines Netzbetreibers dem Zweckverband (Aufgabe zur Durchführung, § 4 Abs. 1 Satz 2 GKZ). Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Verbandsmitglieder bzw. der von diesen bereits beauftragten Dritten zur Netzbetreibersuche davon unberührt.

III. Verfassung und Verwaltung

§ 3 Organe des Zweckverbandes

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

§ 4 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz GKZ wird jede Gemeinde in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister, der Landkreis durch den Landrat vertreten. Im Fall der Verhinderung tritt nach § 13 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz GKZ an deren Stelle ihr allgemeiner Stellvertreter oder ein beauftragter Bediensteter nach § 53 Abs. 1 der Gemeindeordnung oder nach § 43 Abs. 1 der Landkreisordnung.

(2) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckverbandes fest. Die Verbandsversammlung entscheidet in den ihr durch Gesetz oder in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse durch den Verbandsvorsitzenden.

(3) Die Verbandsversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:

  • a) Änderungen dieser Zweckverbandssatzung
  • b) Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters bzw. seiner Stellvertreter
  • c) Wahl der Vertreter der Verbandsmitglieder und Stellvertreter im Hauptausschuss
  • d) Festsetzung einer Satzung über Aufwandsentschädigungen, Tagegelder und Reisekosten für die ehrenamtlich tätigen Verbandsmitglieder der Organe des Zweckverbandes
  • e) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
  • f) Erfolgsplan, Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm nebst einer Ausbau- und Fortentwicklungsplanung der passiven Infrastruktur zur Sicherstellung der Breitbandversorgung im Verbandsgebiet sowie Umlagen und Feststellung der Stellenübersicht
  • g) Stellenplan
  • h) Einstellung von Mitarbeitern bzw. Ernennung von Beamten ab einem durchschnittlichen jährlichen Bruttogehalt von mehr als 60.000 Euro
  • i) Geschäftsordnungen
  • j) Haushalts- und vermögensrechtliche Entscheidungen, sofern diese nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verbandsvorsitzenden oder des beschließenden Ausschusses (Hauptausschuss) fallen
  • k) Beteiligungen an anderen Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts
  • I) Feststellung des Jahresabschlusses
  • m) Entlastung des Verbandsvorsitzenden, der Geschäftsführer und der Verbandsmitglieder in den beschließenden Ausschüssen (Hauptausschuss)
  • n) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
  • o) Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Zweckverbandes
  • p) Auflösung oder Umwandlung des Zweckverbandes
  • q) Grundsatzentscheidungen über die Verbandsgeschäftsführung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes
  • r) Aufnahme von Darlehen, soweit nicht im Wirtschaftsplan ausgewiesen.

(4) Die Verbandsmitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.

§ 5 Geschäftsgang

(1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist von mindestens 7 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung sind rechtzeitig durch den Zweckverband in der von ihm vorgesehenen Form öffentlich bekanntzumachen. ln Notfällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn 1/4 der Verbandsmitglieder dies unter Angabe eines Verhandlungsgegenstandes beantragt, der zum Aufgabenbereich der Verbandsversammlung gehören muss.

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sollen abwechselnd bei den Verbandsmitgliedern stattfinden.

(4) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden gemäß § 15 Abs. 3, 1. Halbsatz GKZ mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlussfassungen über den Ausbau des Backbone-Netzes sowie der innerörtlichen Netze auf Gemarkung der jeweiligen Verbandsmitglieder bedürfen einer Zustimmung von 3/4 der vertretenen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt durch den jeweiligen Vertreter des Verbandsmitglieds.

(5) Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme.

(6) Über die Sitzung der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Verbandsvorsitzenden, den Schriftführer und einem weiteren Vertreter der Verbandsversammlung, der an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist den Verbandsmitgliedern der Verbandsversammlung binnen eines Monats zur Kenntnis zu bringen.

(7) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Stimmen des Zweckverbandes vertreten ist. Jede Beschlussfassung bedarf der Zustimmung von mindestens einem Viertel der im Zweckverband vertretenen Verbandsmitglieder.

(8) Der Verbandsvorsitzende kann Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Vertreter der Verbandsmitglieder in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des  §37a Abs. 1 und Abs. 2 Gemeindeordnung.

(9) Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang der Verbandsversammlung die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung.

§ 6 Beschließender Ausschuss

(1) Beschließender Ausschuss der Verbandsversammlung ist der Hauptausschuss.

(2) Der Hauptausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden der Verbandsversammlung, dem Landrat des Bodenseekreises, soweit dieser nicht zugleich selbst Verbandsvorsitzender ist, sowie 4 weiteren stimmberechtigten Vertretern der Verbandsmitglieder der Verbandsversammlung. Die weiteren stimmberechtigten Verbandsmitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. Ebenso werden 4 Stellvertreter gewählt. Beratende Verbandsmitglieder des Hauptausschusses sind zudem die Geschäftsführer des Zweckverbandes sowie bis zu 2 weitere Vertreter des Bodenseekreises. Ist der Verbandsvorsitzende der Landrat, kommt ein weiteres stimmberechtigtes Verbandsmitglied hinzu, welches entsprechend von den anderen Verbandsmitgliedern gewählt wird. Ebenso dessen Stellvertreter. Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender des Hauptausschusses. Er kann den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden mit seiner Vertretung beauftragen. Übernimmt der Verbandsvorsitzende nicht den Vorsitz im Hauptausschuss, wird der Vorsitzende und sein Stellvertreter von der Verbandsversammlung bestellt. Scheidet ein gewähltes Verbandsmitglied des Hauptausschusses aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch seine Tätigkeit im Hauptausschuss. Die Verbandsversammlung kann für die verbleibende Amtszeit ein neues stimmberechtigtes Verbandsmitglied wählen.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in der Satzung oder im Gesetz davon abweichende Regelungen vorgesehen sind. Jedem stimmberechtigten Verbandsmitglied Mitglied steht eine Stimme zu. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung des Beschlusses.

(4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller im Ausschuss vertretenen stimmberechtigten Verbandsmitglieder anwesend sind.

(5) Der Verbandsvorsitzende kann Sitzungen des Hauptausschusses ohne persönliche Anwesenheit der Vertreter der stimmberechtigten Verbandsmitglieder in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des §37a Abs. 1 und Abs. 2 Gemeindeordnung. 

(6) Der Hauptausschuss ist zuständig für die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:

  • a) sämtliche Personalangelegenheiten, die nicht der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsitzenden vorbehalten sind oder der Geschäftsleitung obliegen. Der Hauptausschuss berät im Übrigen Personalangelegenheiten vor, deren Beschlussfassung der Verbandsversammlung vorbehalten ist.
  • b) Verfügungen im Rahmen desLiquiditätsplans im Wert von mehr als 2.500.000 Euro je Einzelvorhaben sowie außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro im Wirtschaftsjahr.
  • c) Entwurf und Abstimmung von Ausschreibungen bzw. entsprechender Unterlagen nebst Festlegung der Ausschreibungskonzeption und der vertraglichen Regelungen.
  • d) Abschluss von Verträgen über die Anpachtung von Telekommunikationsinfrastrukturen von Verbandsmitgliedern und/oder von Dritten mit einem Wert des entsprechenden Nutzungs- bzw. Pachtvertrages von bis zu 500.000.00 Euro über die Erstlaufzeit des Vertrages.
  • e) Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit dem Bau der Telekommunikationsinfrastrukturen, Betrieb, Wartung, Unterhaltung, Instandhaltung, An- und Verpachtung, Gewährung von Zuwendungen an Dritte im Zusammenhang mit der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und zukunftsfähigen Versorgung mit Telekommunikations- bzw. Breitbanddiensten bis zu einem Wert von 2.500.000,00 Euro, soweit im Wirtschaftsplan ausgewiesen.

 

(7) Ist eine Angelegenheit so dringlich, dass deren Erledigung nicht bis zu einer nach § 5 Abs. 1 ordentlich einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann und auch in einer Notfallsitzung der Verbandsversammlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 über die Angelegenheit nicht entschieden wird bzw. mangels Beschlussfähigkeit entschieden werden kann, entscheidet der Hauptausschuss anstelle der Verbandsversammlung, sofern er nicht ohnehin zuständig ist. Kann auch der Hauptausschuss nicht rechtzeitig einberufen werden, entscheidet an seiner Stelle der Verbandsvorsitzende. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verbandsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Verbandsvorsitzender

(1) Der Verbandsvorsitzende sowie der stellvertretende Verbandsvorsitzende bzw. die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet auch sein Amt. Die Verbandsversammlung hat für die Restdauer der Amtszeit oder wahlweise für die Dauer weiterer 5 Jahre einen neuen Verbandsvorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen.

(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein und bereitet die Beschlüsse vor. Ihm obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung bzw. des Hauptausschusses. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, Satzung oder die Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Er vertritt den Verband. Ihm obliegen dabei folgende Aufgaben, soweit er hierfür nicht ohnehin zuständig ist:

  • a) Die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge.
  • b) Die Verfügung über die im Vermögensplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben (insbesondere Beauftragung und Kostenerstattungen gegenüber Dritten) im Wert von bis 2.500.000 Euro je Einzelvorhaben sowie außerplanmäßige Ausgaben von bis zu 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr.
  • c) Die Anstellung und Entlassung von Beschäftigten mit einem jährlichen Bruttogehalt bis 30.000 Euro im Rahmen der Stellenübersicht

(3) Bis zur ersten Wahl des Verbandsvorsitzenden nimmt der Landrat des Bodenseekreises dessen Aufgaben wahr. Hierunter fällt auch die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung.

(4) Im Übrigen sind auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Bürgermeister (3. Abschnitt GemO) entsprechend anzuwenden.

 

IV. Verwaltung, Rechnungs- und Wirtschaftsführung

§ 8 Bedienstete des Zweckverbandes

(1) Zur fachgemäßen Erledigung der Geschäfte hat die Verbandsversammlung einen Verbandsgeschäftsführer zu bestellen. Mit der Geschäftsführung können auch geeignete Dritte beauftragt werden.

(2) Dem Verbandsgeschäftsführer bzw. den beauftragten Dritten obliegt unbeschadet der Verantwortlichkeit des Verbandsvorsitzenden die Besorgung der Haushalts- und Rechnungsgeschäfte (Wirtschaftsplan, Buchführung, Kostenrechnung, Jahresabschluss, Lagebericht). Außerdem wirkt er bei den übrigen z.B. politischen und technischen Teilen der Zweckverbandswirtschaft mit.

(3) Für die Erledigung der Aufgaben auf dem Gebiet der technischen Verwaltung kann zusätzlich ein technischer Leiter von der Verbandsversammlung bestellt werden. Er ist stellvertretender Geschäftsführer. Alternativ können vom Verbandsvorsitzenden im Auftrag der Verbandsversammlung geeignete Dritte beauftragt werden.

(4) Der Zweckverband kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten einstellen. Die Bediensteten können hauptamtliche Beamte sein.

(5) Der Zweckverband kann sich auch geeigneter Bediensteter und sächlicher Verwaltungsmittel von Verbandsmitgliedern bedienen; das Nähere wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Zweckverband und dem jeweiligen Verbandsmitglied geregelt.

(6) Der Geschäftsführer bzw. hierzu beauftragte Dritte vertreten den Zweckverband im Rahmen ihrer Aufgaben.

§ 9 Rechnungs- und Wirtschaftsführung, Stammkapital

(1) (1) Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Eigenbetriebsgesetz gelten für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbands die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs i.V.m. der Eigenbetriebsverordnung-HGB.

(2) Es wird ein Stammkapital in Höhe von 200.000 Euro festgesetzt. Das Stammkapital wird vom Landkreis Bodenseekreis eingezahlt.

(3) Das Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.

§ 10 Zweckverbandskassenverwaltung

(1) Die Zweckverbandskasse ist von einem geeigneten Mitarbeiter des Zweckverbands, einem Verbandsmitglied oder einem vom Zweckverband beauftragten Dritten zu führen. Das Nähere wird in einem Vertrag zwischen dem Zweckverband und dem Verbandsmitglied oder dem beauftragten Dritten geregelt.

(2) Die dem Verbandsmitglied oder einem Dritten für die Aufgaben nach Abs. 1 entstehenden Aufwendungen werden vom Zweckverband nach Rechnungsstellung erstattet.

§ 11 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds sowie deren Stellvertreter im Vertretungsfall, mit Ausnahme der Bediensteten des Zweckverbandes, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und an Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen eine Entschädigung. Das Nähere wird in einer Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt.

(2) Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Er erhält eine Aufwandsentschädigung, die ebenfalls in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit zu regeln ist.

§ 12 Örtliche Prüfung

Die Aufgaben der örtlichen Prüfung werden dem Rechnungsprüfungsamt des Bodenseekreises übertragen. Hierfür erhebt der Bodenseekreis einen Verwaltungskostenbeitrag.

§ 13 Mitwirkungspflichten

Die einzelnen Verbandsmitglieder verpflichten sich, den Zweckverband zur Aufgabenerfüllung und Erreichung seiner Ziele nachhaltig zu unterstützen. Insbesondere räumen die Verbandsmitglieder nach Bedarf dem Zweckverband die erforderlichen Wegerechte ein, die im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich sind.

V. Deckung des Finanzbedarfs

§ 14 Verteilung betrieblicher Erträge, Deckung des Finanzbedarfs, Umlagen

(1) Der Zweckverband errichtet die Telekommunikationsinfrastruktur nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Form des Backbone-Netzes und der innerörtlichen Netze gemäß Ausbau- und Fortentwicklungsplanung. Die Deckung des Finanzbedarfs wird wie folgt vereinbart:

  • a) Die betrieblichen Erträge und Umsätze umfassen sämtliche Einnahmen, die der Zweckverband für die von ihm errichtete Telekommunikationsinfrastruktur nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bestehend aus Backbone-Netz und innerörtlichen Netzen aus Nutzungsentgelten bzw. Pachteinnahmen zum einen für das Backbone-Netz, zum anderen für die innerörtlichen Netze erzielt sowie darüber hinaus Einnahmen aus Fördergeldern, Zuwendungen bzw. Zuschüssen, Zuweisungen und Gewinnausschüttungen etc. Nach entsprechender Beschlussfassung der Verbandsversammlung kann der Zweckverband Darlehen zur Fremdfinanzierung der von ihm zu errichtenden Telekommunikationsinfrastruktur aufnehmen. Die Darlehenskosten werden, je nach Einsatz der Mittel für die Verbandsmitglieder, den betreffenden Verbandsmitgliedern zugerechnet.
  • b) Die betrieblichen Erträge und Umsätze, die dabei auf das Backbone-Netz entfallen, werden dem Bodenseekreis auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung über die Nutzungsvergütung bzw. Pachtvereinbarung zugerechnet. Reichen die betrieblichen Erträge und Umsätze hierfür nicht aus, um die Aufwendungen für das Backbone-Netz (insbesondere Abschreibungen, Zinsen bzw. Darlehenskosten, lnstand- und Unterhaltungsaufwendungen, Aufwendungen der Planung, Weiterentwicklung und Bau) zu decken, kann der Zweckverband vom Bodenseekreis eine Umlage zum Ausgleich nicht gedeckter Aufwendungen für das Backbone-Netz erheben.
  • c) Die betrieblichen Erträge und Umsätze, die auf die jeweiligen innerörtlichen Netze entfallen, werden den Verbandsmitgliedern auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung über die Nutzungsvergütung bzw. Pachtvereinbarung individuell zugerechnet. Reichen die betrieblichen Erträge und Umsätze hierfür nicht aus, um die Aufwendungen für das jeweilige innerörtliche Netz auf Gemarkung des betreffenden Verbandsmitgliedes (insbesondere Abschreibungen, Zinsen bzw. Darlehenskosten, lnstand- und Unterhaltungsaufwendungen, Aufwendungen der Planung, Weiterentwicklung und Bau) zu decken, kann der Zweckverband vom jeweiligen Verbandsmitglied, auf welches die Kosten entfallen, eine Umlage zum Ausgleich nicht gedeckter Aufwendungen für das innerörtliche Netz auf Gemarkung des betreffenden Verbandsmitgliedes erheben.
  • d) Übrige Einnahmen (z.B. aus Gewinnausschüttungen o.ä.) sowie betriebliche Erträge, die nicht nach § 14 Abs. 1 b) oder c) verwendet werden, werden den Verbandsmitgliedern je zu gleichen Teilen gutgeschrieben.
  • e) Erbringt der Zweckverband Leistungen im Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung für Verbandsmitglieder nach § 2 Abs. 5 (Netzbetreibersuche) werden diese gegen entsprechenden Aufwandsersatz der betroffenen Verbandsmitglieder an den Zweckverband vorgenommen.
  • f) Die Geschäftskosten (z.B. Verwaltungs- und Betriebskosten, Personalkosten; Mietkosten, Nebenkosten etc., allgemeine Beratungskosten) des Zweckverbandes werden den  Verbandsmitgliedern im Verhältnis Ihrer Einwohnerzahlen mit Stand 30.06. des Vorjahres zugerechnet. Der Landkreis Bodenseekreis wird dabei mit einer Einwohnerzahl von 1/4 der Einwohnerzahl des Bodenseekreises mit Stand 30.06. des Vorjahres berücksichtigt. Der Zweckverband kann in entsprechender Höhe der dem jeweiligen Verbandsmitglied zugewiesenen Geschäftskosten eine Betriebskostenumlage erheben, soweit die dem jeweiligen Verbandsmitglied zurechenbaren betrieblichen Erträge und Umsätze nicht zur Kostendeckung ausreichen.
  • g) Der Zweckverband ist dazu berechtigt, für die Abdeckung der von ihr zu leistenden Aufwendungen und Ausgaben Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen von den Verbandsmitgliedern anzufordern.

 

(2) Für jedes Verbandsmitglied werden gesonderte Kostenstellen geführt, auf denen alle Einnahmen und Ausgaben für das jeweilige innerörtliche Netz bzw. das Backbone-Netz dargestellt werden. Dies gilt insbesondere für betriebliche Erträge, sofern diese nicht zum Ausgleich von Umlageforderungen benötigt werden. Verbandsmitglieder können zu Lasten ihrer Kostenstelle einen etwaigen positiven Saldo entnehmen, sofern die Liquidität und die wirtschaftliche Lage des Zweckverbandes dies zulassen.

(3) Werden neue Mitglieder nach der Entstehung des Zweckverbandes gemäß § 18 durch entsprechende Beschlussfassung der Verbandsversammlung in den Zweckverband aufgenommen, müssen diese (zusätzlich zu den vorab dargestellten Positionen) eine Einmalzahlung in Höhe von 1,50 Euro pro Einwohner der jeweiligen neuen Mitgliedskommune mit Stand 30.06. des Vorjahres in die Kapitalrücklage bezahlen. Die Verbandsversammlung kann darüber hinaus im Einzelfall auch einen höheren Betrag beschließen. Der Betrag ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme in den Zweckverband zur Zahlung fällig.

VI. Sonstige Bestimmungen

§ 15 Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen auf der Webseite des Zweckverbandes unter www.zvbb.de unter Beachtung der Vorgaben des § 1 Abs. 2 DVO GemO. Im Übrigen können Bekanntmachungen während der üblichen Bürozeiten in den Büroräumen des Zweckverbands kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt.

Bei Bekanntmachungen im Internet wird der Bereitstellungstag angegeben. Der Tag der Bereitstellung ist dabei der Tag der Bekanntmachung.

§ 16 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

Ausscheidende Verbandsmitglieder haften für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Mit dem Ausscheiden geht das Eigentum des auf der Gemarkung des jeweiligen Verbandsmitglieds errichteten innerörtlichen Netzes und dazugehöriger Anlagen an das jeweilige Verbandsmitglied über. Das ausscheidende Mitglied ist dazu verpflichtet, die übergehenden Anlagen dem Zweckverband weiterhin zu den Bedingungen im Zeitpunkt des Ausscheidens zur Nutzung bzw. Weiterverpachtung zur Verfügung zu stellen, sofern der Zweckverband die entsprechenden Anlagen zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten benötigt. Ein Anspruch des ausscheidenden Mitglieds auf Beteiligung am übrigen Verbandsvermögen besteht nicht. Die Verbandsversammlung kann allerdings die Gewährung einer Entschädigung beschließen, sofern das Ausscheiden des Mitglieds die wirtschaftliche Lage des Zweckverbandes nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Übrigen wird ein auf der Kostenstelle des Verbandsmitglieds positiver Saldo mit dem Ausscheiden ausbezahlt, sofern keine Verbindlichkeiten des Verbandsmitglieds offen sind. Ein negativer Saldo ist vom ausscheidenden Verbandsmitglied auszugleichen.

§ 17 Auflösung des Zweckverbandes

Bei einer Auflösung fällt das zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Stammkapital dem Bodenseekreis zu. Im Übrigen fällt das nach Bereinigung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen den Verbandsmitgliedern zu je gleichen Anteilen zu. Ferner geht bei einer Auflösung das Eigentum des auf der Gemarkung des jeweiligen Verbandsmitglieds errichteten Gemeindenetzes (i.S.v. § 14 Abs. 3) und dazugehörige Anlagen des Zweckverbandes an das jeweilige Verbandsmitglied über. Bei einer Auflösung des Zweckverbandes geht das Backbone-Netz im Sinne von § 14 Abs. 2 in das Eigentum des Bodenseekreises über. Die Verbandsversammlung entscheidet über die zur Abwicklung notwendigen Maßnahmen u.a. auch über die Übernahme von Beamten und unkündbaren Beschäftigten des Zweckverbandes.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung und Entstehung des Zweckverbandes

Diese Zweckverbandssatzung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Zweckverbandssatzung in Kraft. Gleichzeitig gilt der Zweckverband als entstanden.

 

Friedrichshafen, 24.04.2023

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